Ihr Verteidiger im Drogenstrafrecht

Das Betäubungsmittelstrafrecht sieht auch beim Ersttäter teils gravierende Strafen vor. Das ist insbesondere der Fall, wenn Ihnen der Umgang mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorgeworfen wird.

 

Die wichtigsten Straftatbestände des BtMG für Drogendelikte:

 

§ 29 BtMG und folgende, insbesondere Besitz, Handeltreiben und allgemeiner Verstoß gegen BtMG:

 

Bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe:

    • Nach § 29 I Nr. 1 BtMG wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft.

 

Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis 15 Jahren droht

    • bei Anbau, Herstellung, Handeltreiben, Einfuhr oder Ausfuhr, sofern gewerbsmäßig gehandelt wird, ebenso, wenn hierdurch die Gesundheit mehrere Menschen gefährdet wird, § 29 III BtMG;

    • bei Abgabe als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren (§ 29 a I BtMG);

    • bei Handeltreiben, Herstellen, Abgabe und Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a II BtMG);

 


Freiheitsstrafe von 2 bis 15 Jahren droht

    • bei Anbau, Herstellung, Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr einer nicht geringe Menge, wenn bandenmäßig gehandelt wird (§ 30 I Nr. 1 BtmG);

    • bei gewerbsmäßiger Abgabe an Minderjährige als Person über 21 Jahre (§ 30 I Nr. 2 BtmG);

    • bei Abgabe, Verabreichen oder Überlassen von BtM, wenn hierdurch leichtfertig dessen Tod verursacht wird (§ 30 I Nr. 3 BtmG);

    • bei Einfuhr einer nicht geringen Menge (§ 30 I Nr. 4 BtMG);

 

Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Jahren droht

    • bei Anbau, Herstellung, Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr einer nicht geringen Menge und bandenmäßigem Handeln (§ 30a I BtmG);

    • bei Bestimmen als Person über 21 Jahre einer Person unter 18 Jahren, Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen oder sonst in den Verkehr zu bringen oder Förderung einer solchen Handlung (§ 30a II Nr. 1 BtMG);

    • bei Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr, Verschaffen in nicht geringer Menge mit Waffen (§ 30a II Nr. 2 BtMG)

 

Was ist eine nicht geringe Menge?

 

Für die Beurteilung der nicht geringen Menge kommt es auf die Wirkstoffmenge an, nicht auf die Gewichtsmenge des jeweiligen Betäubungsmittels:

    • bei Cannabis: 7,5 g THC

    • bei Amphetamin: 10 g Amfetamin Base

    • bei Kokain: 5,0 g Cocainhydrochlorid

    • bei Heroin: 1,5 g Heroinhydrochlorid

    • bei MDMA: 10 g MDMA Base

    • bei Methamphetamin: 5 g Metamfetaminbase

    • bei Psilocybin: 1,2 g Psilocin

    • bei Fentanyl: 75 mg

    • bei Diazepam 2.400 mg

    • bei Alprazolam 240 mg

    • bei Lormetazepam 360 mg

    • bei Temazepam 4.800 mg

    • bei Clonazepam 480 mg

    • bei Midazolam 1.800 mg

    • bei Tetrazepam 4.800 mg

    • bei Oxazepam 7.200 mg

    • bei Triazolam 120 mg

    • bei Lorazepam 480 mg

 

Was heißt „minder schwerer Fall“?

 

Für sämtliche Straftatbestände, die eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder mehr vorsehen, sind für sog. minder schwere Fälle zugleich deutlich geringere Strafrahmen vorgesehen.

Ein minderschwerer Fall liegt vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit bei Gesamtbetrachtung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint.

 

Die klassischen Gründe, die für einen minder schweren Fall sprechen, sind

    • vollumfängliches Geständnis

    • eigene Betäubungsmittelabhängigkeit

    • geringe verkaufte Mengen

    • weiche Droge (Cannabis)

    • geringe erzielte Gewinne

    • Gewinne dienten der Finanzierung des eigenen Konsums

    • Ankäufer waren bereits vor der Verkaufstätigkeit Drogenkonsumenten

 

Was nun?

 

Als Betroffener stellen sich bei Delikten rund um das Betäubungsmittelstrafrecht eine Vielzahl von Fragen. Es bieten sich zugleich aber auch zahlreiche Chancen für eine erfolgreiche Verteidigung.

Suchen Sie als Betroffener daher frühzeitig Hilfe bei einem Rechtsanwalt. Gerade bei Durchsuchungen, Verhaftungen und Vernehmungen werden von den Betroffenen ohne Strafverteidiger die schwerwiegendsten Fehler begangen.

Werden Ihnen mehrere Verstöße gegen das BtMG oder wird Ihnen eine nicht geringe Menge vorgeworfen, empfehle ich dringend, sich von einem im Betäubungsmittelstrafrecht erfahrenen Anwalt beraten und verteidigen zu lassen.


Wenn Sie Hilfe brauchen, rufen Sie mich an: 

0751 - 359 555 45


In dringenden Fällen können Sie mich auch unter meiner Notfallnummer 0160 - 94180145 erreichen.


Sie können mit mir am Telefon frei sprechen. Korrespondenz mit dem künftigen Strafverteidiger darf nach § 160a I 2 StPO nicht abgehört werden. Sollte dies dennoch geschehen, sind die hierbei gewonnenen Erkenntnisse unverwertbar.

Der Weg zu Ihrem Anwalt


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